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Aufbauseminar für Fahranfänger / ASF



Informationen zum Aufbauseminar für Fahranfänger

1. Die Fahrerlaubnis auf Probe

2. Was geschieht bei Verkehrsverstößen während der Probezeit?

3. Aufbauseminare im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe

4. Wie werden "Aufbauseminare für Fahranfänger – ASF" durchgeführt?


1. Die Fahrerlaubnis auf Probe

1.1 Seit wann gibt es die Fahrerlaubnis auf Probe?

In der Bundesrepublik Deutschland wurde die Fahrerlaubnis auf Probe zum 1. November 1986 eingeführt. Im Zuge der Wiedervereinigung wurde sie am 3. Oktober auch in den neuen Bundesländern, d.h. im Gebiet der ehemaligen DDR, eingeführt.

Seit dem 1. Januar 1999 gelten aufgrund der Neuregelung vieler straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (Einführung der EU-Fahrerlaubnisklassen) auch für die Fahrerlaubnis auf Probe neue Bestimmungen.


1.2 Warum wurde die Fahrerlaubnis auf Probe eingeführt?

Die Fahrerlaubnis auf Probe wurde eingeführt, um dem hohen Unfallrisiko von Fahranfängern entgegenzuwirken. Vor allem junge Fahranfänger – und das ist die große Mehrheit der Führerscheinneulinge – verunglücken wesentlich häufiger als es ihrem Anteil an den Kraftfahrern insgesamt entspricht. Nach den Erkenntnissen der Unfallforschung spielen dabei

- die noch unzureichende Gefahrenwahrnehmung
- Schwierigkeiten mit der Fahrzeugbeherrschung
- problematische Einstellungen und Fahrmotive

eine wichtige Rolle.

Die sorgfältige Beachtung der Verkehrsvorschriften kann den Fahranfängern helfen, gefährliche Situationen zu vermeiden, in die sie sonst durch die Fehleinschätzung ihrer eigenen Fähigkeiten geraten könnten. Neben den für alle Kraftfahrer geltenden Sanktionen sind deshalb bei schwerwiegenden Regelmissachtungen während der Probezeit besondere Maßnahmen vorgesehen. Dadurch soll ein zu sorgloser Umgang mit den in der Fahrausbildung kennen gelernten Regeln verhindert werden. Diejenigen, die dennoch auffällig werden, erhalten in einem Aufbauseminar Hilfen, um anschließend möglichst delikt- und unfallfrei zu bleiben. Durch die gleichzeitige Verlängerung der Probezeit wird beobachtet, inwieweit ihnen dies tatsächlich gelingt.


1.3 Wo findet man die rechtlichen Grundlagen?

Die Rechtsvorschriften, durch die die Fahrerlaubnis auf Probe beschrieben wird, findet man

- im Straßenverkehrsgesetz (StVG) in den §§ 2a, 2b und 2c
- in der Fahrerlaubnisverordnung (FEV) in den §§ 32 bis 39 und der Anlage 12
- im Fahrlehrergesetz (FahrlG) in den §§ 31, 33 und 33a
- in der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (DV-FahrlG) in den §§ 13 bis 15.


1.4 Wann wird eine Fahrerlaubnis auf Probe erteilt?

Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt. Lediglich die Fahrerlaubnisklassen M (Kleinkrafträder), L und T (land- und forstwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen) werden nicht auf Probe erteilt. Für Inhaber dieser Fahrerlaubnisse beginnt die Probezeit erst bei einer Erweiterung auf eine der Klassen A, A1 oder B.


1.5 Wie lange dauert die Probezeit?

Die Probezeit dauert 2 Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis, d.h. von der Aushändigung des Führerscheins an. Bei einem schwerwiegenden Regelverstoß verlängert sich die Dauer auf 4 Jahre.

Eine Erweiterung der Fahrerlaubnis auf zusätzliche Klassen ist für den Ablauf der Probezeit ohne Bedeutung.


1.6 Wodurch wird die Probezeit unterbrochen oder vorzeitig beendet?

Die Probezeit endet vorzeitig, wenn

- die Fahrerlaubnis vor Ablauf der Probezeit entzogen wird
- der Inhaber auf die Fahrerlaubnis verzichtet.

Mit der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis, wird die vorzeitig beendete Probezeit anschließend fortgesetzt. Die neue Probezeit dauert dann nur noch so lange, bis der Inhaber insgesamt 2 (oder 4) Jahre Probezeit hatte.

Während eines Fahrverbotes läuft die Probezeit weiter. Dagegen wird sie unterbrochen, wenn der Führerschein beschlagnahmt, sichergestellt, verwahrt oder vorläufig entzogen wird.


1.7 Welche Regelungen gelten für ausländische Fahrerlaubnisinhaber?

- Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über    den Europäischen Wirtschaftsraum:

Verlegt der Fahrerlaubnisinhaber seinen ordentlichen Wohnsitz nach Deutschland, so muss er seine Fahrerlaubnis innerhalb von 185 Tagen registrieren lassen, wenn er die Fahrerlaubnis noch nicht länger als 2 Jahre besitzt. Für den Fahrer wird dann eine Probezeit registriert, die allerdings nur noch solange dauert, bis seit Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis 2 (bzw. bei Auffälligkeit 4) Jahre vergangen sind.

- Fahrerlaubnisinhaber aus anderen Staaten:

Sie müssen spätestens 185 Tage nach der Verlegung ihres ordentlichen Wohnsitzes nach Deutschland eine deutsche Fahrerlaubnis beantragen. Wird diese erteilt, so beginnt ebenfalls eine (Rest-) Probezeit, wenn seit der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis noch keine 2 Jahre vergangen sind. Ist der Betreffende eine Zeit lang unberechtigt in Deutschland gefahren, so wird diese Zeit nicht als Probezeit angerechnet.


1.8 Wann verlängert sich die Probezeit auf 4 Jahre?

Begeht der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe

- einen schwerwiegenden oder
- zwei weniger schwerwiegende,

mit mindestens 40,- Euro (Regelsatz laut Bußgeldkatalog) zu ahndende Regelverstöße, so wird gleichzeitig mit der Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar die Probezeit auf 4 Jahre verlängert.


1.9 Wie wird die Probezeit registriert?

Die Probezeit wird im Verkehrszentralregister beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg registriert. Dort wird bei der Eintragung von Verkehrsverstößen festgestellt, ob der jeweilige Kraftfahrer Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe ist und entsprechende Maßnahmen – durch Mitteilung an die zuständige Fahrerlaubnisbehörde - veranlasst werden müssen.


2. Was geschieht bei Verkehrsverstößen während der Probezeit?

2.1 Welche Verkehrsverstöße führen während der Probezeit zu besonderen Maßnahmen?

Verstöße können nur dann zu den besonderen für die Probezeit vorgesehenen Maßnahmen führen, wenn sie so schwerwiegend sind, dass sie im Verkehrszentralregister beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg eingetragen werden.

Dies ist der Fall

- bei allen Verkehrs-Straftaten
- bei Ordnungswidrigkeiten nur dann, wenn das Bußgeld laut Bußgeld-Katalog (Regelsatz) mindestens 40,- Euro beträgt.

Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Regelsatz von weniger als 40,- Euro geahndet und deshalb nicht in Flensburg registriert werden, sind für die Probezeit also ohne Bedeutung.

Daher führen z.B.

- das Überschreiten der Parkzeit an einer Parkuhr
- eine Geschwindigkeitsüberschreitung mit dem Pkw von nicht mehr als 20 km/h
- eine Vorfahrtmissachtung, bei der niemand gefährdet wurde

nicht zu Probezeit-Maßnahmen.

Bei den Verkehrsverstößen, die für die Probezeit von Bedeutung sind, werden

- "schwerwiegende" Verstöße (Katalog A) und
- "weniger schwerwiegende" Verstöße (Katalog B)

unterschieden.

Bei den "schwerwiegenden" Katalog-A-Verstößen kommt es schon nach dem ersten Verstoß zu Maßnahmen. Liegt dagegen zunächst nur ein "weniger schwerwiegendes" B-Delikt vor, so führt erst die nächste Auffälligkeit (nach A oder nach B) zu einer Maßnahme.


Kommt es aufgrund eines Verkehrsverstoßes zu einer fahrlässigen Körperverletzung oder zu fahrlässiger Tötung, so ist für die Zuordnung zu Katalog A oder Katalog B die Art des zugrundeliegenden Verstoßes und nicht die tragische Folge ausschlaggebend.


2.2 Was sind "schwerwiegende Verkehrsverstöße" (Katalog A)?

Zu den schwerwiegenden Zuwiderhandlungen in Katalog A, von denen bereits ein Verstoß zu Maßnahmen führt, zählen z.B. Verkehrsstraftaten wie

- unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
- Nötigung (z.B. durch dichtes Auffahren auf der Autobahn mit Betätigen der Lichthupe)
- gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (z.B. durch illegale Autorennen)
- Trunkenheit im Verkehr.

Auch die meisten Ordnungswidrigkeiten sind A-Delikte, z.B.

- Geschwindigkeitsübertretungen von mehr als 20 km/h mit dem Pkw oder um mehr als 15 km/h mit einem Lkw
- Gefährdung anderer durch Vorfahrtmissachtung oder Fehler beim Abbiegen
- Missachtung des Rotlicht an einer Ampel
- Überholen im Überholverbot,
- zu geringer Sicherheitsabstand bei mehr als 80 km/h (weniger als halber Tachowert).


2.3 Was sind "weniger schwerwiegende Verkehrsverstöße" (Katalog B)?

Zu den Verkehrsverstößen, zu denen erst noch ein weiteres Delikt hinzukommen muss, damit Probezeit-Maßnahmen angeordnet werden, zählen z.B.

- ungesicherte Ladung
- Mitnahme von Kinder ohne die vorgeschriebene Rückhalteeinrichtung (Kindersitz)
- Gefährdung durch ein nicht vorschriftsmäßig abgesichertes liegengebliebenes Fahrzeug
- Fahren mit abgefahrenen Reifen.

Auch wenn diese Delikte als "weniger schwerwiegend" eingestuft worden sind, sind sie natürlich nicht ungefährlich, sondern können im Einzelfall zu tragischen Folgen führen.


2.4 Mit welchem Fahrzeug kann man auffällig werden?

Die Probezeit erstreckt sich auf alle Arten der Verkehrsteilnahme. Daher werden auch bei Verstößen mit einem Mofa oder Moped, die in das Verkehrszentralregister eingetragen werden, die für die Probezeit vorgesehenen Maßnahmen angeordnet.


2.5 Was geschieht, wenn ein Fahranfänger während der Probezeit auffällig wird?

Bei Auffälligkeit während der Probezeit - jeweils ein Verstoß nach Katalog A oder zwei Verstöße nach Katalog B - sind insgesamt drei Maßnahmestufen vorgesehen.


- Nach der ersten Auffälligkeit (1x A oder 2x B) wird die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet. Außerdem wird die Probezeit     

  auf 4 Jahre verlängert.
- Erfolgt nach der Teilnahme am Aufbauseminar eine weitere Auffälligkeit (1x A oder 2x B), so wird eine Verwarnung ausgesprochen und

 die freiwillige Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung empfohlen.

Verstöße, die noch vor dem Ende des Aufbauseminars begangen werden, führen noch nicht zu dieser Maßnahme. Denn zunächst soll abgewartet werden, ob sich durch die Teilnahme am Aufbauseminar das Verkehrsverhalten verbessert.
- Kommt es nach Ablauf von 2 Monaten nach der Verwarnung zu einer weiteren Auffälligkeit (1x A oder 2x B), so wird die Fahrerlaubnis entzogen.


2.6 Welche weiteren Maßnahmen sind während der Probezeit möglich?

Wie bei jedem Kraftfahrer kann auch ein Fahranfänger während der Probezeit Verkehrsverstöße begehen, die seine Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges fraglich erscheinen lassen. In einem solchen Fall kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen. Hält die Behörde aufgrund des Gutachtens die Nichteignung für erwiesen, so entzieht sie die Fahrerlaubnis.

Auch eine sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde, z.B. bei Trunkenheit im Verkehr ist möglich.

Für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis ist es in jedem Fall erforderlich, dass zuvor bereits an einem Aufbauseminar teilgenommen wurde.


3. Aufbauseminare im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe


3.1 Wie wird die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet?

Wenn beim Kraftfahrt-Bundesamt für einen Kraftfahrer mit Probezeit ein A-Delikt oder das zweite B-Delikt registriert wird, informiert das Amt die zuständige Fahrerlaubnisbehörde. Diese fordert den auffällig gewordenen Fahranfänger dann auf, an einem Aufbauseminar teilzunehmen und innerhalb einer bestimmten Frist eine Teilnahmebescheinigung darüber vorzulegen.

Die Frist beträgt in der Regel nicht mehr als 8 Wochen und kann nur bei Vorliegen ganz besonderer Gründe (z.B. Krankenhausaufenthalt) verlängert werden.

Gegen die Aufforderung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser hat jedoch keine aufschiebende Wirkung, d.h. die für das Vorlegen der Teilnahmebescheinigung gesetzte Frist muss in jedem Fall eingehalten werden.

Übrigens ist die Anordnung ein Verwaltungsakt, für den von dem Betroffenen eine Verwaltungsgebühr zu zahlen ist.


3.2 Welche verschiedenen Arten von Aufbauseminaren gibt es?

3.2.1 Aufbauseminare in Fahrschulen

Die große Mehrheit der auffällig gewordenen Fahranfänger, nämlich alle, deren Verstoß nicht im Zusammenhang mit dem Fahren unter Alkohol- oder Drogen-Einfluss stand, muss an einem Aufbauseminar in einer Fahrschule teilnehmen.

Diese Seminare nach dem Programm "Aufbauseminar für Fahranfänger – ASF" werden unter 4. genauer beschrieben. Sie dürfen nur von Fahrlehrern mit einer speziellen Zusatzausbildung durchgeführt werden, die die sog. Seminarerlaubnis besitzen.


3.2.2 Besondere Aufbauseminare

Wer unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen am Straßenverkehr teilgenommen hat und auffällig geworden ist, muss an einem "besonderen" Aufbauseminar teilnehmen. Diese Seminare werden durch dafür ausgebildete und zugelassene Verkehrspsychologen durchgeführt. Sie bestehen aus einem Vorgespräch und 3 Sitzungen zu je 180 Minuten Dauer.


3.3 Wie meldet man sich zu einem Aufbauseminar an?

Die Fahrerlaubnisbehörde kann Auskunft darüber geben, an wen der Betroffene sich wenden muss, um sich für ein Aufbauseminar anzumelden.

Dort weiß man,

- welche Fahrschulen im Zuständigkeitsbereich der Behörde Aufbauseminare durchführen
- ob es eine zentrale Anmeldestelle gibt, an die man sich wenden kann
- welche Verkehrspsychologen berechtigt sind, besondere Aufbauseminare für alkohol- oder drogenauffällige Fahranfänger   

  durchzuführen.


3.4 Was kostet ein Aufbauseminar?

Es gibt keine verbindlich festgelegte Teilnahmegebühr, sondern jede Fahrschule legt den Preis – so wie bei der Fahrausbildung auch – selbst fest. Bei dem angegebenen Preis muss es sich immer um den Endpreis – einschließlich Teilnehmer-Begleitheft, Kosten für die Beobachtungsfahrt (Fahrprobe) und Mehrwertsteuer – handeln.

Auch die Kosten für ein besonderes Aufbauseminar werden von dem durchführenden Verkehrspsychologen bzw. dem verkehrspsychologischen Institut selbstständig kalkuliert.


3.5 Was geschieht, wenn man trotz Anordnung nicht an einem Aufbauseminar teilnimmt?

Wenn der Behörde, die die Teilnahme angeordnet hat, nicht innerhalb der festgesetzten Frist die Bescheinigung über die vollständige Teilnahme an einem Aufbauseminar vorgelegt wird, wird die Fahrerlaubnis entzogen. Eine neue Fahrerlaubnis wird dann erst erteilt, wenn die Teilnahme am Aufbauseminar erfolgt ist.

Um die Frist nicht zu versäumen, ist es wichtig, sich unmittelbar nach Erhalt der Anordnung um einen Platz in einem Aufbauseminar zu bemühen. Denn es kann etwas dauern, bis in der Nähe ein Aufbauseminar beginnt und – frühestens 14 Tage nach Beginn - abgeschlossen ist.


3.6 Wann darf an einem Einzelseminar teilgenommen werden?

Wenn ganz besondere Gründe vorliegen, weshalb die Teilnahme an einem Aufbauseminar in einer Gruppe nicht zumutbar ist, kann die Behörde die Genehmigung zur Teilnahme an einem Einzelseminar erteilen. Einzelseminare können z.B. zulässig sein bei sehr prominenten Kraftfahrern, deren Anwesenheit die ungestörte Durchführung eines Gruppenseminars in Frage stellen würde, oder für Menschen mit erheblichen körperlichen Behinderungen.

Ein Einzelseminar besteht aus 4 Sitzungen von jeweils 60 Minuten Dauer und einer Fahrprobe. Auch Einzelseminare dürfen nur von Inhabern einer Seminarerlaubnis durchgeführt werden. Aufgrund des erhöhten Aufwandes können Einzelseminare erheblich teurer sein als die normalen Gruppenseminare.



4. Wie werden "Aufbauseminare für Fahranfänger – ASF" durchgeführt?

Im Folgenden werden die Aufbauseminare für Fahranfänger nach § 2b StVG, die von Fahrlehrern mit Seminarerlaubnis durchgeführt werden, näher beschrieben.


4.1 Was soll durch das Aufbauseminar erreicht werden?

Durch die Teilnahme am Aufbauseminar für Fahranfänger soll ein sicheres und rücksichtsvolles Fahrverhalten erreicht werden. Problematische Einstellungen zum Verhalten im Straßenverkehr sollen verändert, das Risikobewusstsein gefördert und die Gefahrenerkennung verbessert werden.

Eine risikobewusstere Einstellung und eine sichere, rücksichtsvolle Fahrweise sollen erreicht werden insbesondere durch

- Entwicklung eines positiven Leitbildes ("verantwortungsbewusster Fahrer / Fahrerin")

- Vergleich unterschiedlicher Fahrweisen

- Verbesserung der Verkehrs- und der Selbstbeobachtung

- Analyse gefährlicher Situationen zur Entwicklung von Vermeidungsstrategien

- Auseinandersetzung mit alterstypischen Fahrverhaltensweisen und ihren Risiken

- Verbesserung der Regelakzeptanz

- Erarbeitung konkreter Verhaltensalternativen.


4.2 Aus welchen Teilen besteht ein Aufbauseminar?

Ein Aufbauseminar besteht aus

- 4 Sitzungen zu je 135 Minuten Dauer (zuzüglich Pausenzeiten) und
- einer Beobachtungsfahrt (Fahrprobe) zwischen der 1. und der 2. Sitzung.

Die Beobachtungsfahrt wird in Gruppen durchgeführt und dauert je Teilnehmer ca. 45 Minuten (30 Minuten Fahrzeit und 15 Minuten Besprechung). Die Beobachtungsfahrt in einer 3er-Gruppe dauert daher für alle Mitfahrer insgesamt mindestens 135 Minuten.


4.3 Nach welchem Programm wird bei den Aufbauseminaren gearbeitet?

Die Durchführung der Aufbauseminare richtet sich nach dem Programm "Aufbauseminare für Fahranfänger – ASF" des Deutschen Verkehrssicherheitsrates e.V. – DVR. Der Deutsche Verkehrssicherheitsrat hat das Programm von Verkehrswissenschaftlern unter Beteiligung erfahrener Seminarleiter entwickeln und fortlaufend aktualisieren lassen.

Das Programm ist in einem "Handbuch für Seminarleiter" ausführlich und detailliert dargestellt. In diesem Handbuch werden

- die Grundlagen der Durchführung von Aufbauseminaren
- das Aufbauseminar für Fahranfänger - ASF

- Hintergrundinformationen, u.a. zu den rechtlichen Bestimmungen

beschrieben.

Das Handbuch wird über die Fahrlehrerverbände und die Fahrlehrerausbildungsstätten vertrieben.


4.4 Mit welchen Methoden werden Aufbauseminare durchgeführt?

In den Aufbauseminaren stehen die Erfahrungen der Teilnehmer im Mittelpunkt des Geschehens. Deshalb hält der Seminarleiter keine langen Vorträge, sondern gibt den Teilnehmern die Gelegenheit, von ihren Erlebnissen zu berichten und gemeinsam mit ihm nach Möglichkeiten zu suchen, zukünftig Unfälle und Verkehrsverstöße zu vermeiden.

Wichtig hierfür ist die aktive Mitarbeit

- in Partner- oder Kleingruppenarbeit
- bei moderierten Gruppengesprächen
- in Diskussionen.


Manche Überlegungen erfordern außerdem eine Vorbereitung der Teilnehmer in Einzel- / Stillarbeit anhand des Teilnehmer-Begleitheftes. Diese Vorbereitung soll z. T. auch zwischen den Sitzungen zuhause erfolgen.

Zur Unterstützung der Seminararbeit dient das Teilnehmer-Begleitheft, das alle Teilnehmer bei der 1. Sitzung erhalten.

Das Teilnehmer-Begleitheft enthält

- Informationen zu den Inhalten der einzelnen Sitzungen
- die Arbeitsunterlagen, die im Verlauf des Seminars benötigt werden.

Der Preis für das Begleitheft ist in der Seminargebühr enthalten.


4.5 Was geschieht in den einzelnen Sitzungen und bei der Beobachtungsfahrt (Fahrprobe)?

4.5.1 Was geschieht in der 1. Sitzung?

Die erste Sitzung dient dem Kennenlernen der Teilnehmer. Sie machen sich miteinander bekannt, schildern ihre Zuweisungsdelikte und äußern ihre Erwartungen. Der Seminarleiter beschreibt die Ziele des Seminars und die Bedingungen für die erfolgreiche Teilnahme. Eigenschaften und Verhaltensweisen eines "guten Fahrers" bzw. einer "guten Fahrerin" werden mit den Teilnehmern erarbeitet. Außerdem werden die nächsten Seminareinheiten (Beobachtungsfahrt und 2. Sitzung) vorbereitet.


4.5.2 Was geschieht bei der Beobachtungsfahrt (Fahrprobe)?

Bei der Beobachtungsfahrt fahren die Teilnehmer in eigener Verantwortung. Sie sollen zeigen, wie sich ihre Fahrweise seit der Fahrprüfung weiterentwickelt hat. Dabei wird deutlich, welche Situationen sie angemessen und sicher bewältigen können und womit sie noch Schwierigkeiten haben. Die Mitfahrer haben jeweils die Aufgabe den Fahrer zu beobachten, um ihm im anschließenden Auswertungsgespräch mitzuteilen, was ihnen aufgefallen ist. Mitfahrer und Seminarleiter beschreiben dabei, wie sicher sie sich gefühlt haben und welche Hinweise und Tipps sie dem Fahrer zu seiner Fahrweise geben können.


4.5.3 Was geschieht in der 2. Sitzung?

Zunächst berichten die Teilnehmer der verschiedenen Fahrgruppen sich gegenseitig von den Erlebnissen und Ergebnissen ihrer Beobachtungsfahrten. Vom Seminarleiter werden Hinweise zu häufig beobachteten Fehlern gegeben. Anschließend schildern die Teilnehmer, welche gefährlichen Situationen sie als Kraftfahrer im Straßenverkehr bereits erlebt haben. Mindestens eines dieser Erlebnisse wird dann ganz genau untersucht. Die Teilnehmer überlegen gemeinsam, was der Fahrer in der geschilderten Situation falsch gemacht hat und erarbeiten Vorschläge, wie man sich künftig in ähnlichen Situationen sicherer verhalten kann.


4.5.4 Was geschieht in der 3. Sitzung?

In Gruppen werden weitere, von den Teilnehmern erlebte Situationen besprochen und aus den erkannten Fehlern werden Hinweise für sicheres Verhalten abgeleitet. Dann werden mögliche Ursachen "nächtlicher Freizeitunfälle" (Discounfälle) gesammelt. Die Gefahren werden besprochen und Lösungsvorschläge diskutiert. Anschließend überlegen die Teilnehmer, warum von Kraftfahrern gegen Verkehrsregeln wie z.B. Geschwindigkeitsbegrenzungen oder Überholverbote verstoßen wird. Sie beschreiben, wie es ihnen gelingen kann, solche Regeln besser zu beachten.


4.5.5 Was geschieht in der 4. Sitzung?

Zu Beginn der 4. Sitzung untersuchen die Teilnehmer, welche Fahrmotive zu gefährlichem Verhalten führen und was sie bei sich selbst dagegen tun können. Der Seminarleiter erläutert, welche Folgen weitere Auffälligkeiten während der Probezeit und danach haben können. Nach einem Rückblick auf den Verlauf des Seminars und die besprochenen Einzelthemen überlegt jeder Teilnehmer, welche Erkenntnisse er daraus gewonnen hat.

Jeder beschreibt, inwieweit er sein Verhalten ändern muss und will, um in Zukunft möglichst unfallfrei und ohne Verkehrsverstöße zu bleiben. Bei vollständiger Teilnahme erhalten alle dann die Teilnahmebescheinigung. Zum Schluss können die Teilnehmer dem Seminarleiter eine Rückmeldung geben, wie ihnen das Aufbauseminar insgesamt gefallen hat.


4.7 Welche Vorschriften sind bei der Durchführung von Aufbauseminaren zu beachten?

Die Teilnehmerzahl beträgt

- mindestens 6 Personen, damit ein Erfahrungsaustausch unter den Teilnehmern möglich ist.
- höchstens 12 Personen, damit jeder einzelne ausreichend zu Wort kommen kann.

Das Aufbauseminar dauert von der 1. bis zur 4. Sitzung

- mindestens 14 Tage
- höchstens 4 Wochen.

An einem Tag darf immer nur eine Sitzung stattfinden.

Durch diese Vorgaben haben die Teilnehmer zwischen den Sitzungen die Gelegenheit

- über das, was besprochen wurde, weiter nachzudenken
- während ihrer Fahrten ihr Fahrverhalten kritisch zu beobachten
- Anregungen, die sie erhalten haben, im Alltag auszuprobieren
- Vorbereitungsaufgaben zu erledigen, die für die Diskussionen in der jeweils folgenden Sitzung wichtig sind.

Bei den Beobachtungsfahrten (Fahrproben) sollen die Teilnehmer möglichst mit einem Fahrzeug der Klasse fahren, mit dem sie das Zuweisungsdelikt begangen haben.

Es müssen Fahrzeuge verwendet werden, die der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (DV-FahrlG § 5) entsprechen, d.h. im Pkw-Bereich Fahrschulfahrzeuge mit Doppelbedienung. Da die Fahrten in Gruppen stattfinden, ist dadurch für jeden Teilnehmer gewährleistet, dass

- nur mit einem technisch einwandfreien Fahrzeug gefahren wird
- der Seminarleiter im Notfall zum Schutz der Mitfahrer eingreifen kann.

Für Beobachtungsfahrten (Fahrproben) mit motorisierten Zweirädern dürfen auch Teilnehmerfahrzeuge verwendet werden, wenn sie die Bedingungen für ein Ausbildungsfahrzeug der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse erfüllen.


4.8 Welche Pflichten haben die Teilnehmer an den Aufbauseminaren?

Damit das Seminar für alle Teilnehmer erfolgreich verläuft, ist es wichtig, dass jeder – im Rahmen seiner persönlichen Fähigkeiten – aktiv und konstruktiv mitmacht.

Die Teilnahmebescheinigung kann nur erhalten, wer

- vollständig an allen Teilen des Aufbauseminars teilnimmt
- immer pünktlich ist
- nicht alkoholisiert oder unter Einfluss von Drogen zum Seminar kommt
- den Ablauf des Seminars nicht stört.

Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, darf keine Teilnahmebescheinigung erhalten. Er muss dann an einem neuen Aufbauseminar vollständig teilnehmen.

Damit niemand Befürchtungen haben muss, dass das, was er im Seminar sagt, ihm schaden könnte, sind die Teilnehmer und der Seminarleiter zur Verschwiegenheit gegenüber Außenstehenden verpflichtet.

Dies gilt auch für eventuell zusätzlich Anwesende, z. B.

- einen Kollegen des Seminarleiters, der dem Seminarleiter hilft oder von ihm lernen möchte
- den Freund eines ausländischen Teilnehmers, den der Seminarleiter als "Dolmetscher" dabei sein lässt.


4.9 Kann man versäumte Seminarteile in einem anderen Aufbauseminar nachholen?

Eine Teilnahmebescheinigung kann man nur erhalten, wenn man an einem Aufbauseminar vollständig teilgenommen hat. Es ist nicht möglich einzelne Seminarteile, z.B. die Fahrprobe oder die letzte Sitzung in einem anderen Seminar nachzuholen, sondern man muss in einem solchen Fall an einem neuen Aufbauseminar vollständig teilnehmen.

Dies ist deshalb wichtig, weil

- alle Teile des Aufbauseminars aufeinander aufbauen.
Sie sind jedoch nicht in jedem Seminar identisch, da der Verlauf und die Ergebnisse des Seminars von den Beiträgen der Teilnehmer mitbestimmt werden.
- die gegenseitigen Anregungen der Teilnehmer untereinander entscheidend zum Ergebnis des Seminars beitragen.
Diese gegenseitige Beeinflussung setzt aber voraus, dass alle Teilnehmer das Seminar gemeinsam miteinander von der ersten bis zur letzten Sitzung durchlaufen.


4.10 Welche Pflichten haben die Seminarleiter von Aufbauseminaren?

Der Seminarleiter muss jedem Teilnehmer, der die Voraussetzungen erfüllt hat, am Ende des Seminars eine Teilnahmebescheinigung aushändigen.

Die Seminarleiter sind verpflichtet Aufbauseminare so durchzuführen, wie

- die rechtlichen Vorschriften
- die Auflagen der Behörde
- und das im "Seminarleiter-Handbuch" mit seinen Zielen, Inhalten und Methoden beschriebene Programm

dies vorgeben.

Die ordnungsgemäße Durchführung der Aufbauseminare wird durch die zuständige Behörde überwacht. Zu diesem Zweck können auch sachverständige Mitarbeiter der Behörde am Aufbauseminar teilnehmen.

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